Allgemeines
Wird durch ein Reittier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder ein Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Reittier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Beispiele aus der Praxis:
- Das Pferd scheut und verletzt jemanden.
- Das Pferd schlägt aus und zerstört eine Pferdebox.
- Das Pferd verletzt andere Tiere.
Die Reittierhaftpflicht ist die Versicherung aus der Haltung und Beaufsichtigung von Reittieren. Da auch Tiere einen beträchtlichen Schaden anrichten können, für die grundsätzlich der Halter verantwortlich ist, sollte jeder Reittierhalter eine solche Versicherung besitzen.
Im Gegensatz zur Privathaftpflicht geht man hier nicht von einem Verschulden aus, sondern der Tierhalter haftet auch ohne eigenen Einfluss für das Verhalten seines Tieres.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadensersatzpflichtig regelt § 833 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder ein Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt. Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden !
Finden Sie hier die günstigste Pferdehaftpflichtversicherung
