Im Schadenfall
Im Falle des Einbruches oder Brandes muss der Versicherte die Polizei bzw. die Feuerwehr und die Hausratversicherung benachrichtigen - Meldepflicht. Und dies unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.
In der Wohnung darf nichts verändert werden bis ggf. ein Gutachter die Schadenshöhe ermittelt hat.
In einer so genannten Schadensliste muss festgehalten werden, was gestohlen und oder beschädigt wurde. Hierbei ist das ungefähre Anschaffungsdatum und der Wert des Gegenstandes mit anzugeben. Ratsam ist es generell alle Kaufbelege zu sammeln. Damit ist man auf der ganz sicheren Seite.
Der Versicherte muss an der Schadensaufklärung und Ermittlung der genauen Schadenshöhe mitwirken.
Der Versicherte hat eine Schadenminderungs- und eine Schadenabwendungspflicht. Das bedeutet beispielsweise bei einem Wasserschaden, dass der Keller trockengelegt muss, damit keine weiteren Schäden verursachen werden. Der Versicherte ist generell verpflichtet bei der Schadensbegrenzung mitzuwirken.
Für alle Versicherungsfälle gilt also: Der Geschädigte muss so schnell wie möglich die Versicherung informieren. Viele Versicherer haben hierfür auch eine eigene Hotline eingerichtet.