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Gemäß der Allgemeinen Unfallverischerungsbedinungen ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, gegenüber dem Versicherer verpflichtet, diesem den Unfall schnellstmöglich anzuzeigen.
Versäumt ein Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Mitteilung, so riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes. Die Anzeigenobliegenheit setzt voraus, dass der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt. Dennoch darf der Versicherungsnehmer die Unfallanzeige nicht bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszögern. Denn eine verspätete Anzeige hat immer für die Versicherung den Nachteil, dass der Schadenshergang nach längerer Zeit schwerer zu ermitteln ist.
In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer durch einen Unfall erhebliche Verletzungen erlitten. Trotz 5-monatiger ärztlicher Behandlung litt der Versicherungsnehmer auch in der Folge an therapieresistenten Dauerbeschwerden. Eine Schadenmeldung bei seinem privaten Unfallversicherer machte er allerdings erst weitere 6 Monate später, insgesamt also rund 11 Monate nach dem Unfallereignis.
Eine Unfallmeldung nach 11 Monaten des Unfalles hielt das OLG Köln für nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 AUB. Insbesondere deshalb, weil der Geschädigte sich insgesamt fünf Monate erfolglos in Behandlung befand und insoweit für ihn klar sein mußte, dass infolge des Unfalls eine Leistungspflicht aus der privaten Unfallversicherung bestand. Somit sprachen die Richter den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.
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